Grundsätzlich ist ein Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung möglich, wenn man nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Dies gilt damit in erster Linie für selbständig und freiberuflich Tätige. Selbständige aus Heilberufen haben die Möglichkeit spezielle Tarife in der privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen hierzu bilden selbständige Gärtner und Landwirte sowie Künstler und Publizisten. Sie alle unterliegen zunächst der Versicherungspflicht. Arbeitnehmer und Angestellte können erst eine private Krankenversicherung abschließen, wenn ihr jährlicher sozialversicherungspflichtiger Brutto-Verdienst die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Beim Brutto-Einkommen müssen auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie regelmäßig wiederkehrende Sonderzahlungen eingerechnet werden.
Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder Angestellter muss in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und voraussichtlich auch im vierten Jahr. Dann entfällt die Versicherungspflicht und er kann zu Beginn des vierten Kalenderjahres in eine private Krankenversicherung wechseln.
Seit 2003 hat die Bundesregierung auch die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze voneinander getrennt. Die Beitragsbemessungsgrenze schreibt vor, bis zu welcher Höhe des Einkommens Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgeführt werden müssen.
Mit der Versicherungspflichtgrenze legt der Gesetzgeber fest, bis zu welchem Brutto-Verdienst Arbeitnehmer und Angestellte der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Für 2010 wurde eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.950 Euro Brutto-Jahreseinkommen vom Gesetzgeber festgesetzt.
Sind alle Angebote von privaten Krankenversicherern geprüft und alle Bedingungen für einen Wechsel erfüllt, braucht man die Vertragsunterlagen nur noch an die private Krankenversicherung zurückzuschicken. Nach dem Empfang des Versicherungsscheins kann dieser der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden. Unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalendermonats kann die gesetzliche Krankenversicherung gekündigt werden. Nachdem die gesetzliche Kasse die Kündigung bestätigt hat, ist der Wechsel vollzogen.
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